Im Interview: Dr. Kai Boin

  1. Sehr geehrter Herr Dr. Boin, wie kam es, dass Sie sich nach Abschluss des Studiums der Juristerei 1994 auf Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht konzentrierten?

    Bereits während meines Studiums hatte ich Interesse und Schwerpunkte im Bereich Wirtschaftsrecht und Internationalem Privatrecht. Zusätzlich dazu habe ich sowohl während meines Studiums als auch daran anschließend begleitend zu meiner Promotion an dem Institut für Internationales Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster gearbeitet. Seit dieser Zeit bin ich in diesem Rechtsbereich tätig und habe es zielstrebig und kontinuierlich als Schwerpunktgebiet für mich weiter erschlossen.

  2. Wie hoch schätzen Sie den Stellenwert grenzüberschreitenden Fachwissens bei angehenden Juristen? Denken Sie, es wird irgendwann in der EU eine einheitliche Rechtsprechung geben?

    Diese Frage zu beantworten ist recht schwer. Durch die immer weiter fortschreitende Vernetzung des internationalen Marktes kommen wir Juristen schnell mit grenzüberschreitenden Fällen in Berührung, dies letztlich nicht nur im Steuer- und Wirtschaftsrecht, sondern auch in anderen Bereichen. Nun ist es so, dass wir Juristen uns natürlich nicht mit allen Rechtssystemen der anderen Länder auskennen können, da dies viel zu umfassend und zu komplex ist. Wichtig ist aber, daß man sensibel dafür ist, wann und in welchen Bereichen ein internationaler Bezug gegeben sein kann, wenn er nicht offensichtlich ist, wie z.B. bei grenzüberschreitendem Handel. Internationaler Rechtsbezug kann sich aber auch z.B. im Erbrecht, Familienrecht oder selbst bei einem Verkehrsunfall ergeben.

    Wir kommen also nicht umhin, uns aufgeschlossen und interessiert für diese Bereiche zu zeigen und jedenfalls Grundzüge anzueignen, um dann den Mandanten auf das Problem hinzuweisen. Sollte es nicht selbst bearbeitet werden können, wäre der entsprechend auf das Land spezialisierte Kollege einzubinden.

    Ein einheitliches Recht in Europa wird es so, wie wir es für Deutschland kennen meiner Meinung nach nicht geben. Die Länder werden voraussichtlich nach immer ihre eigenen Rechtsarten und Individualitäten und Grundrechte erhalten wollen. Es wird – so wie es bereits der Fall ist – ein übergeordnetes EU-Recht geben, welches dann in nationales Recht umzusetzen ist. Insofern wird das System sicher enger „verzahnt“ und „vereinheitlicht“ werden. Aber dass es zu einem einzigen geltenden EU-Recht ohne jeweiliges nationales Recht kommen wird, wird wohl nicht erfolgen – zumindest wahrscheinlich nicht noch zu meiner aktiven Zeit.

  3. Rechtsfälle können humoreske Formen annehmen, z.B. wenn Oma die Geschäfte führt. Was ist Ihnen in Ihrer Laufbahn als besonders skurril in Erinnerung?

    Da gibt es sicherlich zahlreiche Fälle. Wie ich immer sage: Das Leben ist bunt und wir sitzen an vorderster „Front“. Bei aller Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit unserer Tätigkeit gibt es immer wieder durchaus Vorfälle, die einen schmunzeln lassen. So musste ich erst jüngst ein Handelsregistergericht versuchen, davon zu überzeugen, dass eine Zustellung einer gerichtlichen Verfügung an der Grabstelle des verstorbenen Geschäftsführers nicht möglich ist, da der Betreffende nun einmal nachweislich verstorben sei und dieser Ort doch wohl nicht als letzter Wohnsitz angesehen werden könne.

    Oder dass vor geraumer Zeit ein Finanzbeamter meinen Rechtsrat suchte, um eine Selbstanzeige wegen nicht erklärter Kapitalerträge aus im Ausland befindlichem Vermögen zu fertigen.

  4. Denken Sie an den Fall Hoeneß oder Zumwinkel. Ist unser Steuerstrafrecht zu lasch, oder zu rigide?

    Meines Erachtens ist unser Steuerstrafrecht durchaus ausreichend und auch nicht zwingend einer Reform bedürftig, auch nicht betreffend einer etwaigen Strafverschärfung. Sicherlich ist teilweise die Anwendung des Steuerstrafrechts kritisch zu betrachten oder nur schwer dem sog. „Normalbürger“ zu erklären. Natürlich sind solche in den Medien publizierten Fälle wie Hoeneß, Zumwinkel, Graf oder anderer interessant und werfen bei den Lesern Fragen auf. Man darf dabei aber nicht vergessen, dass die tatsächlichen Fakten und Begebenheiten sowie etwaige Dokumente nur den Verfahrensbeteiligten bekannt sind und sich daraus ggf. ein gänzlich anderes Bild ergeben kann. Durch den Fall Hoeneß ist natürlich die Frage nach Sinn der Selbstanzeige aufgekommen und ob die Gestaltung dieses Mittels und der etwaigen Strafbefreiung oder –milderung zu akzeptabel ist. Aber auch hier ist auf unseren Rechtsstaat zu vertrauen, der jeden Einzelfall betrachten und werten muß. Kein Fall ist wie der andere. Es sind immer Einzelschicksale, die zu entscheiden sind.

  5. Hoeneß ist verurteilt und sitzt beim FC Bayern noch immer auf der Tribüne, ein ungerechter Promi Bonus?

    Ein Promi-Bonus ist dies nicht. Er hat die Möglichkeiten ausgeschöpft, die ihm gesetzlich gegeben wurden und ihm auch möglich waren. Nun ist die schriftliche Urteilsausfertigung abzuwarten. Sobald diese ergangen ist, erfolgt die Anordnung zum Haftantritt, der Herr Hoeneß sich zeitnah Folge leisten wird. Alles weitere hinsichtlich etwaiger Hafterleichterungen etc. bleibt abzuwarten. Sollten ihm auch da Möglichkeiten bestehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, spricht nichts dagegen, dass ihm auch diese dann gewährt werden. Die Möglichkeiten bietet unser Rechtssystem und stehen grundsätzlich allen zu.

  6. Zum Schluss aus aktuellem Anlass: Was sollte man tun, wenn die Steuererklärung in der Vergangenheit einmal zu kreativ war, sprich der Verdacht einer Hinterziehung aufkommen kann?

    In einem solchen Fall kann der Rat nur sein: Der Betroffene sollte sich kompetente Berater suchen und sich mit diesen mit allen Unterlagen zusammensetzen, die Situation und seine Bedenken erörtern und dann die erforderlichen Schritte einleiten. Und gegebenenfalls ist die Selbstanzeige mit korrigierten Steuererklärungen zu veranlassen.