An der Kasse vorbei

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Kreativität ist nicht nur in der Kunst und in den Kreativabteilungen der Kommunikationsagenturen gefragt. Häufig entwickeln Firmeninhaber verblüffende Kreativität in der Gestaltung der steuerlichen Unterlagen. Besonders in der Gastronomie wird gerne der eine oder andere Beleg am Fiskus vorbeigeleitet.

Der Rechtsanwalt und Experte im Steuerstrafrecht Dr. Kai T. Boin rät, in jedem Fall sauber zu arbeiten, auch wenn es einfach erscheint, Belege unter den Tisch fallen zu lassen. „Schöpft das Finanzamt einmal Verdacht, tritt schnell die Steuerfahndung auf den Plan wegen des Verdachts eines strafrechtlichen Tatbestandes“. In der Gastronomie und im Einzelhandel geht meistens Bargeld über den Tisch oder Tresen. Die Versuchung ist in mehrfacher Hinsicht groß: Mal eben ein paar Belege nicht in der Kasse buchen, und schon sind eine Menge Steuer am Fiskus vorbeigeleitet. Auch Mitarbeiter können der Verlockung erliegen. Schnell ist der Beleg vernichtet oder nicht eingebucht und der Betrag in die eigene Tasche gesteckt. In dem Fall wird gleich zweimal betrogen – das Finanzamt und der Chef.

Die Rechnung ohne den Wirt gemacht

Dr. Boin warnt: „Gastronomen und anderen Inhabern von Unternehmen mit Bargeld-Verkehr ist meist nicht bewusst, wie leicht es für die Steuerfahnder ist, solchen Vorgängen auf die Schliche zu kommen. Weicht der Wareneinkauf sehr stark vom Warenumsatz ab, liegt die Vermutung nahe, dass etwas nicht stimmt.“ Die Steuerfahndung und auch die Außenprüfer des Finanzamtes haben dann leichtes Spiel. Dr Boin erklärt: „Gelingt es dem Unternehmer nicht, den Verdacht eines vorsätzlichen Handelns zu widerlegen, etwa durch den Nachweis fehlerhafter Kassen-Software und Vorlage von entsprechenden Belegen, schätzt das Finanzamt die Steuer. Das kann im Extremfall für einen Gastronomen das finanzielle Aus bedeuten.“ Es muss aber nicht immer per se Vorsatz des Unternehmers sein. Neben fehlerhafter Kassensoftware kann der Grund für die Diskrepanz bei den Mitarbeitern zu finden sein. In diesem Fall kann sich der Gastronom im Besteuerungsverfahren der Haftung für etwaige Steuerschulden nicht und im Steuerstrafverfahren nicht ganz der Verantwortung entziehen. Als Geschäftsführer des Betriebs obliegt ihm eine Kontrollpflicht. Eine Teilschuld trifft ihn auf jeden Fall. In solchen Konstellationen verfolgen Anwälte das Ziel, die Höhe der Strafe im Rahmen zu halten. Ein Unternehmer sollte bestrebt sein, die Dokumentation der geschäftlichen Vorgänge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten steueroptimal zu gestalten. Versuche, mit Kreativität den steuerrechtlichen Rahmen zu dehnen oder gar zu umgehen, kann leicht steuerstrafrechtlich relevant werden.

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