Wenn Oma die Geschäfte führt

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Bei Unternehmensgründungen stellt sich die Frage nach der geeigneten Gesellschaftsform. Wächst das Unternehmen, kann es steuerliche Vorteile haben, einzelne Abteilungen auszugliedern und in eine eigenständige GmbH zu überführen. Der Geschäftsführer ist sorgsam zu wählen. Strohmänner sind haftbar.

Bei der Ausgliederung einer Abteilung und Umwandlung in eine eigenständige GmbH möchte die Geschäftsführung der Muttergesellschaft den Eindruck einer Vermischung der Interessen zwischen beiden Gesellschaften vermeiden. Der Geschäftsführer der ausgegliederten GmbH sollte nicht identisch sein mit dem der Mutter GmbH. Bei weiter verschachtelten Strukturen wird das Thema der Vermischung von Interessen noch relevanter. Dr. Kai T. Boin, Experte für Geschäftsführerhaftung, rät: „Es gibt durchaus Konstellationen, in denen eine bestimmte Person faktisch die Geschäfte führt, aber nicht als Geschäftsführer auf dem Papier in Erscheinung treten möchte. Der als Platzhalter eingesetzte scheinbare Geschäftsführer sollte sich in dem Fall bewusst sein, dass er im Falle eines Haftungsproblems herangezogen werden kann – auch wenn der Haftungsfall durch eine Fehlentscheidung oder Nachlässigkeit des faktischen Geschäftsführers herbeigeführt wurde.“

Verantwortlich ohne Aufgaben

Es ist Vorsicht geboten. „Es gibt Fälle, in denen die 80-jährige Oma als Geschäftsführer eingesetzt wurde, um gegenüber dem Finanzamt den Eindruck von Geschäften mit sich selbst zu vermeiden“, berichtet Dr. Boin. Kommt es zu einem Streit mit weiteren Gesellschaftern oder tritt ein Haftungsfall ein, muss der scheinbare Geschäftsführer den Nachweis erbringen, dass er faktisch die Geschäfte nicht geführt hat. Faktische Geschäftsführung kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der faktische Geschäftsführer wesentlich die Konten führt, Dritten Aufträge erteilt oder strategische Entscheidungen fällt. „Selbst wenn der Nachweis gelingt, kann auf den scheinbaren Geschäftsführer eine Mithaftung zu kommen“, warnt Dr. Boin. Ein Geschäftsführer sollte auf jeden Fall die Qualifikation mitbringen und Erfahrung in der Geschäftsführung eines Unternehmen haben. Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel Seminare zu dem Thema „Haftung des GmbH Geschäftsführers“ an. Jungunternehmer und erstmalige Geschäftsführer haben bei den IHKs sowie bei qualifizierten Rechtsberatern die Möglichkeit, sich über die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers zu informieren.

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